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Änderung § 128 SAG vom 06.11.2015

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§ 128 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 128 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Verfassung des Brückeninstituts


(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,

1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,

2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.

(2) 1 Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen

1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,

2. die Berufung der Geschäftsleiter des Brückeninstituts,

3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und

4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.

2 Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.

(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,

1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und

2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(4) 1 Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,

2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.

2 Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. 3 Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. 2 § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. 3 Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation der Gesellschaft.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. 2 § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. 3 Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)