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Änderung § 176 SAG vom 06.11.2015

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§ 176 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 176 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 Gebühren und Umlage


(Text neue Fassung)

§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 2 Für das Übergangsjahr 2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kosten,
die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen, nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes um.



(1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere

1. die in Artikel 34 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben;

2.
die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen;

3. an Prüfungen vor Ort
nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken.

(2) 1 Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35
Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. 2 Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend.