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Änderung § 176 SAG vom 06.11.2015
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§ 176 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 176 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) § 176 Gebühren und Umlage | (Text neue Fassung)§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen |
(1) 1 Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 2 Für das Übergangsjahr 2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden. (2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kosten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen, nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes um. | (1) Beschließt der Ausschuss, seine Untersuchungsbefugnisse nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Hilfe der Abwicklungsbehörde auszuüben, ist die Abwicklungsbehörde befugt, die zur Unterstützung des Ausschusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere 1. die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Informationen anzufordern und an den Ausschuss weiterzugeben; 2. die in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Untersuchungen durchzuführen; 3. an Prüfungen vor Ort nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach Maßgabe des § 177 mitzuwirken. (2) 1 Die Abwicklungsbehörde ist in den Fällen von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zuständig für die Androhung und Festsetzung der erforderlichen Zwangsmittel sowie für die Durchführung des Verwaltungszwangs. 2 Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt entsprechend. |
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