Tools:
Update via:
Änderung § 178 SAG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AbwMechG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 178 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 178 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 178 (neu) | (Text neue Fassung)§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder |
(1) Für die Vollstreckung der durch den Ausschuss nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. (2) 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist zur Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder ein Vollstreckungstitel nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlich. 2 Der Vollstreckungstitel wird von der Abwicklungsbehörde nach einer Prüfung, die sich ausschließlich auf die Echtheit des zu vollstreckenden Beschlusses des Ausschusses beschränkt, ausgestellt. 3 Abweichend von § 3 Absatz 4 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungsanordnung von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen des Ausschusses erlassen. (3) Abweichend von § 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes darf die Zwangsvollstreckung nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al51673-0.htm