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Änderung § 137 SAG vom 29.12.2016
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§ 137 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung | § 137 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat. |
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen. (3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109. |
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