Tools:
Update via:
Änderung § 152a SAG vom 28.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152a SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 CCP-RR-UG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 152a SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 152a SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 152a (neu) | (Text neue Fassung)§ 152a Anwendungsbereich |
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind, und ihren Sitz im Inland haben. (2) 1 Handelt es sich bei der zentralen Gegenpartei um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder um eine inländische Unionszweigestelle, kommen die Vorschriften dieses Teils ergänzend zur Anwendung. 2 Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des § 1 oder eine inländische Unionszweigstelle. 3 § 2 Absatz 9a des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. (3) Für zentrale Gegenparteien nach Absatz 2 Satz 2 gelten § 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auch die Besonderheiten der Geschäftsaktivitäten einer zentralen Gegenpartei zu berücksichtigen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al88125-0.htm