interne Verweise§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023) ... mehrerer Abwicklungsziele. 2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse. 3. Abwicklungsbehörden ...
§ 60a SAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten (vom 30.12.2023) ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022) ... 107 Absatz 1 Nummer 2; 2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ... nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen. (1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in ... Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. ...
§ 79 SAG Unterstützende Maßnahmen (vom 28.12.2020) ... Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte ... Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des ... oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen; 2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch ...
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des ... werden können und 2. sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 82 bis 84, 144 Absatz 3 und nach § 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 ergehenden Aussetzung von ... Wort „neben" werden die Wörter „, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung" eingefügt. bb) Das Wort ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten nach den §§ 66a, 82 bis 84 und 169 Absatz 5 Nummer 3 und 4 auf die Verbindlichkeit des Instituts oder ... können, und sich mit einer in Ausübung der Befugnisse nach den §§ 66a und 82 bis 84 ergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten und sonstigen vertraglichen Rechten im Sinne ... oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die die §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 gelten würden, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats ... nicht, hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht, ihre Befugnisse nach den §§ 66a, 82 bis 84 oder 144 in Bezug auf den jeweiligen Finanzkontrakt auszuüben. (5) Die ... die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat." 38. § 82 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass ... § 144 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ §§ 82 bis 84" durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84" ersetzt. ... die Angabe „§§ 82 bis 84" durch die Wörter „§§ 66a und 82 bis 84" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/v190167.htm