interne Verweise§ 168 SAG Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden (vom 30.12.2023) ... Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. (2) Im Hinblick auf ...
§ 169 SAG Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren ... sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach ... Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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