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Synopse aller Änderungen des SAG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 3 des FMSANeuOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | SAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche § 5 Verschwiegenheitspflicht § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen § 10 Sonstige Vorschriften § 11 Zugang zu Informationen Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention Kapitel 1 Sanierungsplanung § 12 Sanierungsplanung § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist § 19 Vereinfachte Anforderungen § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen § 21a Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung § 24 Abtretungsverbot § 25 Genehmigungserfordernis § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat § 35 Offenlegungspflichten Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung § 37 Abberufung der Geschäftsleitung § 38 Vorläufiger Verwalter § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung Kapitel 1 Abwicklungsplanung § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten § 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten § 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis § 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis § 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten § 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente § 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften Teil 4 Abwicklung Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen § 67 Abwicklungsziele § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung § 70 Sachverständiger Prüfer § 71 Zwecke der Bewertung § 72 Grundsätze der Bewertung § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile § 74 Vorläufige Bewertung § 75 Abschließende Bewertung § 76 Verordnungsermächtigung § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort § 79 Unterstützende Maßnahmen § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten § 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen § 86 Kontrollbefugnisse § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung § 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten § 97 Haftungskaskade § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 107 Übertragung § 108 Mehrfache Anwendung § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit § 112 Drittvergleich § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung § 114 Wirksamwerden der Übertragung § 115 Eintragung der Übertragung § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung § 127 Rückübertragungen Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut § 128 Verfassung des Brückeninstituts § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts § 131 Rück- und Weiterübertragungen Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung § 135 Rückübertragung Abschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung | |
(Text alte Fassung) § 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen | (Text neue Fassung) § 137a (aufgehoben) |
§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit § 142 Abzugsmöglichkeit § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung Unterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung Unterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne Unterabschnitt 4 Rechtsformwechsel § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels Unterabschnitt 5 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen § 150 Rechtsschutz § 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen § 152 Haftungsbeschränkung Teil 5 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde § 156 Abwicklungskollegium § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums § 159 Europäische Abwicklungskollegien § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist § 164 Gruppenabwicklungskonzept § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen Teil 6 Bußgeldvorschriften § 172 Bußgeldvorschriften § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder | |
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde | |
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. (2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf 1. Angelegenheiten der internationalen Zusammenarbeit und 2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungsbehörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. (3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. (4) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2 Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert werden. 3 Zudem können in den Vereinbarungen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret ausgestaltet werden. 4 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. | (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. (2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. |
§ 72 Grundsätze der Bewertung | |
(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich der Vermögenswerte des Instituts. (2) 1 Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte. 2 Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen. (3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass | |
1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen kann; | 1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangen kann; |
2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen berechnen kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt werden. | |
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen | § 137a (aufgehoben) |
Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar. | |
§ 142 Abzugsmöglichkeit | |
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: | Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: |
1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder 2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. |
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