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Artikel 5 - BRRD-Umsetzungsgesetz (BRRDUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 StFG § 2, § 3a, § 3b, § 3d, § 5a, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 8, § 8a, § 8b, § 13, mWv. 19. Dezember 2014 § 3b, § 3d (neu), § 10

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3c folgende Angabe eingefügt:

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Körperschaftsteuergesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" und nach den Wörtern „im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen Aufgaben wahr."

b)
In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

c)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern „ihre Vertretung" das Komma sowie die Wörter „die Erstattung von Kosten" gestrichen.

4.
§ 3b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Zentralnotenbanken" die Wörter „einschließlich der Europäischen Zentralbank" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes" durch die Wörter „, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.

(3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

(4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.

(5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2.
die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3.
die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."

6.
In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

7.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2013" und die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

9.
In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

10.
In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2013" durch die Angabe „1. Januar 2015" ersetzt.

11.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2012" durch die Angabe „1. Juni 2014" ersetzt.

12.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)" durch die Wörter „in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 25f bis 25l" durch die Angabe „§§ 25g bis 25m", die Angabe „47" durch die Angabe „46g" und die Angabe „48" durch die Angabe „46h" ersetzt.

13.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen" durch die Wörter „Risikopositionen, die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 4 bis 6" durch die Wörter „Satz 1, 4 und 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

14.
Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabilisierungsmaßnahmen haben können."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" und die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.

c)
In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30. September 2012" durch die Angabe „31. Mai 2014" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BRRDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis 11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 3d des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 248 10. ZustAnpV Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird das Wort ...