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Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes (AsylbLGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2015 AsylbLG § 1, § 1a, § 2, § 3, § 6a (neu), § 6b (neu), § 7, § 9, § 14 (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 12

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,".

2.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Anspruchseinschränkung

Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt,

1.
die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder

2.
bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,

erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben" durch die Wörter „sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „nur" durch die Wörter „auch dann" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits- und Körperpflege" durch das Wort „Gesundheitspflege" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf)."

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bargeldbedarf beträgt für

1.
alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro,

2.
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro,

3.
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,

4.
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro,

5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro,

6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro."

dd)
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der individuelle Bargeldbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im gleichen Wert" durch die Wörter „im Wert des notwendigen Bedarfs" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der notwendige monatliche Bedarf beträgt für

1.
alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro,

2.
zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro,

3.
weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,

4.
sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro,

5.
leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro,

6.
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.

Der notwendige Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für Hausrat wird gesondert erbracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.

(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

5.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

„§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer

Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.

§ 6b Einsetzen der Leistungen

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

6.
In § 7 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

„(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,

2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, und

5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und

4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,

2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und

3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.

§ 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Stellung zum Haushaltsvorstand;" gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „sowie die Regelbedarfsstufe" eingefügt.

ccc)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Grundleistung" die Wörter „sowie Leistungsempfänger differenziert nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6" eingefügt.

ddd)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für Empfänger von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 2 und 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 34 bis 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Höhe dieser Leistungen unterteilt nach

 
aa)
Schulausflügen von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,

bb)
mehrtägigen Klassenfahrten von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,

cc)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

dd)
Schülerbeförderung,

ee)
Lernförderung,

ff)
Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern in schulischer Verantwortung sowie von Kindern in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege,

gg)
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Stellung zum Haushaltsvorstand" durch die Wörter „Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen."

bb)
In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar" gestrichen.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen, wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Monat eines Quartals gesondert zu erheben."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2" die Wörter „sowie nach Absatz 5" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Folgender § 14 wird angefügt:

„§ 14 Übergangsvorschrift für die einmalige Fortschreibung der Geldleistungssätze im Jahr 2015

Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt."


Artikel 2 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2014 SGG § 75

In § 75 Absatz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „ein Träger der Sozialhilfe" die Wörter „, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. März 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2014.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles