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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (2. AZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191 (Nr. 59); Geltung ab 19.12.2014
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Artikel 1 Änderung der Arbeitszeitverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2014 AZV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7a, § 11

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „und sich auch nicht dafür bereithalten müssen" gestrichen.

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist."

3.
In § 4 Satz 3 werden die Wörter „innerhalb dieser Grenzen" gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder

2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern."

5.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7a Erprobung von Langzeitkonten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium des Innern über die Entscheidung. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeitguthaben darf 1.400 Stunden nicht überschreiten.

(5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitausgleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist."

6.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 8 SchriftVG Änderung der Arbeitszeitverordnung
... 2 Satz 1 und 4 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2191 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...