1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 7 und
8 außer Betracht.
2Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder
§ 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach
§ 5 Absatz 6 ist nicht zulässig.
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