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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung (2. ÜbschVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Überschussverordnung
Die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.
- c)
- Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen keine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung der auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu ermitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven Alterungsrückstellungen mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung zum Bilanzstichtag aller Versicherten zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzuschreiben." - 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juni 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung" durch die Wörter „Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4353) geänderten Fassung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a wird Satz 4 gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern."
- d)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „+ c5" sowie die Wörter „c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung," gestrichen.
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ÜbschVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ÜbschVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. Januar 2016
... 3. Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, 4. ...
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