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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2015 (EinglMV 2015)
V. v. 05.12.2014 BAnz AT 18.12.2014 V1
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 860-2-5-11 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 860-2-5-11 Sozialgesetzbuch
§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2015 in Kapitel 1101 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte in den Regionen" in Höhe von 3 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) Ein Betrag in Höhe von 2,5 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht für überregionale und regionale Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit bis zum 31. August 2015 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 1 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter verteilt werden.
(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Diese überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter.
(4) Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Jobcenter wird ein Vergleich vorgenommen. Verglichen wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 mit der durchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014. Der Anteil des jeweils höheren Wertes des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung der Verwaltungsmittel. Auf der Grundlage der so ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 2.
(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 155 Millionen Euro, der sich aus einem Bedarf in Höhe von 161 Millionen Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 6 Millionen Euro aus erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 31. August 2015 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.
Zitierungen von § 2 EinglMV 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglMV 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EinglMV 2015 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 2 und 3 und nach § 2 Absatz 4 bis 5 ...
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