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Artikel 2b - Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013 und 2014" durch die Wörter „ab dem Jahr 2013" ersetzt.
- b)
- In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014" durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren" eingefügt.
- 2.
- § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Patientinnen und Patienten zu berechnen, die zum 31. Dezember des Jahres aufgenommen werden, in dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Absatz 2a letztmalig erhoben wird."
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und Abschläge nach § 5" durch die Wörter „krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2b PSG I
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2b PSG I verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSG I selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 PSG I Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 2b tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 6 GKV-VSG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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