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§ 9 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9 Zertifizierung von informationstechnischen Systemen
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung von informationstechnischen Systemen kann nur von dem Betreiber des zu zertifizierenden Systems gestellt werden.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 anzuwendenden Prüfkriterien und die angestrebte Bewertungsstufe,
- 2.
- die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Systems,
- 3.
- eine Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes sowie Angaben über Hersteller und Rechteinhaber der verwendeten informationstechnischen Produkte,
- 4.
- die Angabe der vom Bundesamt anerkannten sachverständigen Stelle, die für die Prüfung und Bewertung vorgesehen ist,
- 5.
- soweit vorhanden, Angaben über Prüfungen und Bewertungen durch andere Personen oder sachverständige Stellen sowie
- 6.
- die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 1 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11416/a190376.htm