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§ 14 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 14 Antrag
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
- 2.
- die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
- 3.
- die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
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