§ 16 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 16 Antrag



(1) Ein Antrag auf Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister kann nur von dem IT-Sicherheitsdienstleister gestellt werden, der die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.
Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur und zu Beteiligungen des Antragstellers,

2.
Angaben über die beantragten sachlichen Geltungsbereiche der Zertifizierung,

3.
eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter des Antragstellers und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches,

4.
Angaben zum Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement sowie, soweit erforderlich, Angaben zur Geheimschutzbetreuung,

5.
die Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Geltungsbereich und

6.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 3 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.



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