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§ 16 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 16 Antrag
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister kann nur von dem IT-Sicherheitsdienstleister gestellt werden, der die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur und zu Beteiligungen des Antragstellers,
- 2.
- Angaben über die beantragten sachlichen Geltungsbereiche der Zertifizierung,
- 3.
- eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter des Antragstellers und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches,
- 4.
- Angaben zum Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement sowie, soweit erforderlich, Angaben zur Geheimschutzbetreuung,
- 5.
- die Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Geltungsbereich und
- 6.
- die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 3 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11416/a190383.htm