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Änderung § 5 BSIZertV vom 05.04.2017

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§ 5 BSIZertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 5 BSIZertV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Form der Entscheidungen; Anhörungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

(2) 1 Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen. 2 Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. 3 § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Anerkennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören.




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