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Änderung § 5 BSIZertV vom 05.04.2017
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§ 5 BSIZertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 5 BSIZertV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Form der Entscheidungen; Anhörungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich zu erlassen. | (Text neue Fassung) (1) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen. |
(2) 1 Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen. 2 Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten angemessenen Frist ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. 3 § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (3) Vor Erteilung eines Zertifikats oder einer Anerkennung mit Nebenbestimmungen nach § 22 ist der Antragsteller nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören. |
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