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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (LuftPersAnpEUV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal



Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3 Anwendbare Vorschriften

§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6 Durchführungsbestimmungen

§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18 Zuverlässigkeit

§ 19 Bewerbermeldung

§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22 Alleinflüge

§ 23 Ausbildungsbetriebe

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss

§ 35 (weggefallen)

Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer

§ 36 Fachliche Voraussetzungen

§ 37 Erleichterungen

§ 38 Prüfung

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 40 Zulässige Startarten

§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

§ 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler

Unterabschnitt 3 Luftsportgeräteführer

§ 42 Fachliche Voraussetzungen

§ 43 Prüfung

§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer

§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer

Unterabschnitt 4 Freiballonführer

§ 46 Fachliche Voraussetzungen

§ 47 Prüfung

§ 48 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz

Unterabschnitt 5 Luftschiffführer

§ 50 Fachliche Voraussetzungen

§ 51 Prüfung

§ 52 Erteilung und Umfang der Lizenz

§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer

§ 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer

§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz

Unterabschnitt 6 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62 Fachliche Voraussetzungen

§ 63 Prüfung

§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker

§ 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker

§§ 66 bis 76 (weggefallen)

Unterabschnitt 7 Berechtigung für Langstreckenflug

§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer

§§ 78 bis 80 (weggefallen)

Unterabschnitt 8 Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 81 Kunstflugberechtigung

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 Schleppberechtigung

§ 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer

§§ 86 und 87 (weggefallen)

Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

§ 88a (weggefallen)

§ 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern

§§ 90 bis 93 (weggefallen)

§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern

§ 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern

§ 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern

§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

§§ 97 und 97a (weggefallen)

Unterabschnitt 10 (weggefallen)

§§ 98 bis 103 (weggefallen)

Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 104 Fachliche Voraussetzungen

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

§ 107 Prüfung

§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung

Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis

Unterabschnitt 3 Flugdienstberater

§ 112 Fachliche Voraussetzungen

§ 113 Prüfung

§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater

Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung

§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung

§§ 118 und 119 (weggefallen)

Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen

§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung

§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen

§ 123 (weggefallen)

§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen

§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen

§ 126 (weggefallen)

Unterabschnitt 2a (weggefallen)

§ 127 (weggefallen)

Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern

§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

§ 130 (weggefallen)

Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

§ 131 Zuständige Stellen

§ 132 Antragstellung

§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften

§ 133a (weggefallen)

§ 134 Ordnungswidrigkeiten

§ 135 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11)

Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung".

2.
Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit".

3.
Die Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Allgemeines".

4.
Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst:

„§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal

Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:

1.
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,

2.
Flugingenieure,

3.
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

4.
Luftsportgeräteführer,

5.
Flugdienstberater,

6.
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7.
Prüfer von Luftfahrtgerät,

8.
freigabeberechtigtes Personal,

9.
Flugbegleiter.

§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

(1) Erlaubnisse sind:

1.
die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8,

2.
der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,

3.
die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und

4.
der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7.

(2) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.

§ 3 Anwendbare Vorschriften

(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich

1.
für Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
für Personal nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

3.
für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,

4.
für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

5.
für Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Luftschiffführer, einschließlich der Berechtigung zur praktischen Ausbildung, neben Nummer 1 zusätzlich nach dieser Verordnung.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34) geändert worden ist. Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.

§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1.
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

3.
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4.
21 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

d)
Flugdienstberater.

(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt

1.
16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung Reisemotorsegler),

2.
17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler) und Freiballonführer,

3.
21 Jahre für Luftschiffführer.

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,

3.
die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),

4.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.

Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a.

(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

§ 6 Durchführungsbestimmungen

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

1.
zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,

2.
zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und

3.
zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).

§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,

2.
eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,

3.
ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und

4.
wenn am Flugfunk teilgenommen wird,

a)
ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und

b)
ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.

(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104,

2.
eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und

3.
der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird.

§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:

1.
Personalausweis oder Reisepass,

2.
Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist.

§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

(1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.

(2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.

(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.

§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

§ 12 Erlaubnisse der Bundeswehr

(1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegenden Personals, die im Militärdienst erworben worden sind, werden nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag umgewandelt. Die Umwandlung ist bei der nach § 5 zuständigen Stelle über die zuständige Bundeswehrdienststelle zu beantragen. Dem Antrag sind Kopien aller Dokumente beizufügen, aus denen Art und Umfang der Rechte hervorgehen, welche dem Antragsteller im Militärdienst eingeräumt wurden.

(2) Die Rechte aus der zivilen Erlaubnis oder Berechtigung des fliegenden Personals bleiben auf den Flugbetrieb in der Bundeswehr beschränkt, solange der Eintrag der Muster- oder Klassenberechtigung in der militärischen Erlaubnis keinem zivil zugelassenen Luftfahrzeugmuster entspricht und die Berechtigung nicht durch einen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hierzu anerkannten Prüfer verlängert wurde.

§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.

§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.

§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn

1.
der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und

2.
eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.

(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn

1.
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen,

2.
die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder

3.
der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt.

Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.

§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt,

2.
der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,

3.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und

4.
bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes,

2.
Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

3.
Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist,

4.
bei Personen,

a)
die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben

aa)
eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes - oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes oder

bb)
die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder

b)
die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und

5.
bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.

(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden.

§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

4.
17 Jahre für

a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b)
Flugingenieure,

c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,

d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und

e)
Flugdienstberater.

Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt

1.
14 Jahre für Segelflugzeugführer,

2.
16 Jahre für Freiballonführer,

3.
17 Jahre für Luftschiffführer.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18 Zuverlässigkeit

(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht,

1.
der rechtskräftig verurteilt worden ist

a)
wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.
der erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,

3.
der regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht,

4.
für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

§ 19 Bewerbermeldung

(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.

§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.

§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

(1) Flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige übermitteln gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen Bericht einschließlich des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung an die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in einer Weise, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist (Pseudonymisierung). Eine Übermittlung weitergehender medizinischer Daten in pseudonymisierter Form ist nur zulässig im Fall einer Verweisung nach Absatz 3 oder einer Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit diese Übermittlung für die Durchführung der Verweisung oder der Konsultation im Einzelfall erforderlich ist. Ein Muster für den Bericht nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemacht.

(2) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes müssen die Voraussetzungen von Anhang VI ARA.MED.120 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen. Für medizinische Sachverständige, die die Zusatzbezeichnung „Flugmedizin" nach Weiterbildungsrecht nachweisen, gelten die Anforderungen nach Satz 1 als erbracht. Die medizinischen Sachverständigen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Sie dürfen nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke der Absätze 1 und 3 verwenden. Die nach Absatz 1 übermittelten Angaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes entscheiden bei Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 in Verbindung mit MED.B.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 über die Aufnahme möglicher Einschränkungen in ein Tauglichkeitszeugnis.

(4) Die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren können bei grenzwertigen oder strittigen Fällen eine Zweitüberprüfung der Tauglichkeit eines Bewerbers gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bei dem fliegerärztlichen Ausschuss beantragen. Sie übermitteln dem fliegerärztlichen Ausschuss die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten in pseudonymisierter Form. Der fliegerärztliche Ausschuss trifft die Entscheidung über die Tauglichkeit innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages und teilt sie den flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren mit. Diese teilen die Entscheidung anschließend der nach § 5 zuständigen Stelle und dem Bewerber mit. Die zuständige Stelle ist an diese Entscheidung gebunden und setzt sie unverzüglich um.

§ 22 Alleinflüge

(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.

(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.

§ 23 Ausbildungsbetriebe

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

1.
eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

2.
eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),

3.
ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder

4.
eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus.

(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.

§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,

3.
Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,

4.
Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird für

1.
zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2.
genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder

3.
Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung

erteilt.

§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden:

a)
Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),

b)
Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL),

c)
Ballonpilotenlizenzen (BPL),

d)
Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für einmotorige Land- und Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk, einschließlich Reisemotorsegler,

e)
Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für Hubschrauber mit einem Piloten und Kolbentriebwerk,

f)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL),

g)
Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

h)
Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung), FCL.815 (Bergflugberechtigung) und FCL.830 (Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt die zuständige Stelle für die Erteilung des Zeugnisses oder der Zulassung für Ausbildungsbetriebe ist;

2.
die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4;

3.
das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe.

(2) Wären nach Absatz 1 Nummer 1 in derselben Sache die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde.

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

1.
die in Anlage 3 genannten Angaben,

2.
eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und

3.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend.

§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn

1.
durch die vorgesehene Ausbildungstätigkeit eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten ist,

2.
Ausbildungsleiter und Fluglehrer über die notwendigen Berechtigungen verfügen und sonstiges Lehrpersonal die erforderlichen Kenntnisse nachweist und

3.
den für die Ausbildung jeweils festgelegten Ausbildungsvorschriften dieser Verordnung, des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprochen wird.

(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:

1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,

2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

3.
bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.

Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:

1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und

2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.

(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.

§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.

§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.

§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.

(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,

2.
Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,

3.
Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,

4.
Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten,

5.
Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie

6.
besondere Vorkommnisse.

§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.

§ 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

(1) Die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger oder als flugmedizinisches Zentrum wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten und die Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck können medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter erteilen dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Auskünfte, gewähren Einsicht in flugmedizinische Unterlagen oder übersenden diese dem Luftfahrt-Bundesamt auf dessen Verlangen nach Maßgabe der Sätze 6 bis 8. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhenden Tauglichkeitszeugnisse sind in einer Weise zu übermitteln, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Das Luftfahrt-Bundesamt hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihm entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihm gespeicherte Daten sind zu löschen.

(3) Stellt das Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des § 65 Absatz 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige oder das flugmedizinische Zentrum dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die Zuordnung der medizinischen Unterlagen zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet die nach § 5 für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers.

§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss

(1) Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt."

5.
Die Zwischenüberschrift vor § 36 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer".

6.
Die Zwischenüberschrift vor § 42 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Luftsportgeräteführer".

7.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der Lizenz" werden durch die Wörter „des Luftfahrerscheins" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „dazu registrierten" durch das Wort „genehmigten" ersetzt.

c)
Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Führer von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten:

Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes,".

8.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Luftfahrerschein" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Er" ersetzt.

d)
In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Luftfahrerschein" ersetzt.

9.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seiner Rechte ergeben könnten."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Rechte einer Lizenz" werden durch die Wörter „Rechte aus einem Luftfahrerschein" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Inhaber einer Lizenz" werden durch die Wörter „Inhaber eines Luftfahrerscheins" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest."

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

10.
Die Zwischenüberschrift vor § 46 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Freiballonführer".

11.
Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Luftschiffführer".

12.
Die Zwischenüberschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder".

13.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der Lizenz" werden durch die Wörter „des Luftfahrerscheins" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die Lizenz" durch die Wörter „der Luftfahrerschein für Flugtechniker" ersetzt.

14.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Flugtechniker" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugtechniker" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird die Angabe „JAR-FCL 2 deutsch" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

15.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Flugtechniker" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer Lizenz als" durch die Wörter „einem Luftfahrerschein für" ersetzt.

16.
Die Zwischenüberschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 7 Berechtigung für Langstreckenflug".

17.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angaben „(JAR-FCL 1 deutsch)" und „(JAR-FCL 2 deutsch)" gestrichen und wird nach dem Wort „Hubschraubern" die Angabe „(Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(FTO)" durch die Angabe „(ATO)" ersetzt.

18.
Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 8 Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

19.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Flugzeugführer, Hubschrauberführer und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeugführer und" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Flugzeugführer oder" gestrichen.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Flugzeugführern und" gestrichen.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Flugzeuge" durch das Wort „Segelflugzeuge" ersetzt und werden die Wörter „oder Segelflugzeuge" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

20.
Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.

21.
§ 84a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit der Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer nach § 44 Absatz 1 als erteilt."

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer" ersetzt.

22.
In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „die Inhaber der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch" durch die Wörter „die eine Privatpilotenlizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

23.
§ 86 wird aufgehoben.

24.
Die Zwischenüberschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten".

25.
§ 88 wird wie folgt gefasst:

„§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

1.
theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

2.
Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,

3.
eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

4.
eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch."

26.
§ 88a wird aufgehoben.

27.
In § 95 Absatz 2 wird die Angabe „JAR-FCL 1 deutsch" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

28.
§ 95a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der unbeschränkte Luftfahrerschein für die Art von Luftsportgerät, für die die Berechtigung erworben werden soll,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten" durch die Wörter „nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

29.
Die Zwischenüberschrift „21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art" vor § 98 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 10 (weggefallen)".

30.
§ 98 wird aufgehoben.

31.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen".

32.
Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät".

33.
In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt.

34.
Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal".

35.
§ 111a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66" durch die Wörter „Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils vor den Wörtern „der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" die Angabe „Anhang IV" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden."

36.
Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Flugdienstberater".

37.
In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz" durch die Wörter „eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater" ersetzt.

38.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Luftfahrerschein" ersetzt.

d)
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers in den Aufgabenbereichen durchzuführen, in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde."

e)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „Der Luftfahrerschein" die Wörter „für Flugdienstberater" eingefügt.

39.
Die Zwischenüberschrift vor § 115 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist".

40.
In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

41.
§ 116 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Ausweis" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Er" und das Wort „Luftfahrtgeräten" durch das Wort „Luftfahrtgeräte" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Lizenz" durch die Wörter „Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen" ersetzt.

42.
Die Überschriften von Abschnitt 3 und Unterabschnitt 1 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung".

43.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „einer Lizenz oder" durch die Wörter „einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lizenz oder" durch die Wörter „Lizenz, einen Luftfahrerschein oder eine" ersetzt; die Wörter „Flugzeugen, Hubschraubern," werden gestrichen.

c)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer die theoretische Prüfung zum Erwerb des Luftfahrerscheins bestanden hat,".

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „eine Lizenz" werden durch die Wörter „einen Luftfahrerschein" ersetzt.

44.
Die Zwischenüberschrift vor § 120 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen".

45.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 4 hat ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch zu führen, in das alle Flüge, Fahrten oder Sprünge einzutragen sind. Dabei ist jeweils Folgendes anzugeben:

1.
der Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,

2.
das Datum,

3.
das Luftfahrzeugmuster und, soweit vorgeschrieben, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs,

4.
die Art des Fluges,

5.
der Start- und der Landeflugplatz,

6.
die Abflug- und die Ankunftszeit in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time - UTC) und

7.
die Gesamtdauer des Fluges (Flugzeit nach Anhang I FCL.010 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) und die Gesamtflugzeit.

Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Auf Anforderung ist es der nach § 5 zuständigen Stelle oder der Luftaufsicht unverzüglich vorzulegen. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder der Berechtigung oder zur Ausübung der Rechte aus der Erlaubnis oder der Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von dem Prüfer oder Fluglehrer unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheins als richtig bescheinigt werden. Der Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch Auszüge aus dem Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch erbracht werden, wenn die Angaben des Flug-, Fahrten- oder Sprungbuches durch einen Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder Flugbetriebsleiter, einen Prüfer oder einen Fluglehrer bestätigt worden sind."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „registrierten Ausbildungseinrichtungen," gestrichen.

46.
§ 121 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Lizenz oder" durch die Wörter „einen Luftfahrerschein, einen Ausweis oder eine" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei geschlossenen Lehrgängen hat an Stelle des Bewerbers die genehmigte Ausbildungseinrichtung oder die Lehrgangsleitung ein Unterrichtsbuch zu führen."

47.
In § 122 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeugführer," gestrichen.

48.
In § 124 Satz 1 wird das Wort „Privatluftfahrzeugführer," gestrichen.

49.
§ 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen

(1) Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind durch eine Sprachprüfung nachzuweisen, die bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt wurde. Sprachkenntnisse auf Expertenniveau können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Die Sprachprüfung in englischer Sprache kann auch bei der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle abgelegt werden. In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(2) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse zuständigen Stelle. Sie ist nur möglich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen noch gültig ist. Das Ergebnis der Neubewertung und die neue Geltungsdauer werden dem Bewerber mitgeteilt. Der Eintrag in die Erlaubnis erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle oder durch die zur Durchführung von Neubewertungen ermächtigte Stelle nach Satz 1.

(3) Auf Antrag kann ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Nachweis von Sprachkenntnissen von der nach § 5 zuständigen Stelle anerkannt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Stelle, die den Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt hat, hierzu in dem Mitgliedstaat berechtigt ist.

(4) Die nach § 5 zuständige Stelle erkennt Sprachvermerke an, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für Personal nach § 1 Nummer 1 und 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal mit separatem Nachweis bescheinigt wurden. Die anerkannten Sprachvermerke werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde in die jeweilige Erlaubnis für Luftfahrtpersonal übernommen."

50.
§ 125a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden."

51.
Die Zwischenüberschrift vor § 127 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2a (weggefallen)".

52.
Die §§ 126 und 127 werden aufgehoben.

53.
Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung".

54.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst:

„§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern".

b)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich:

1.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,

2.
für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,

3.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung sowie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

(2) Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung.

(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest."

c)
Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller nach Absatz 3 anerkannten Prüfer. Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:

1.
Name, Anschrift und Telefonnummer,

2.
Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und

3.
Muster- oder Prüferkategorie.

Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen."

e)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Praktische Prüfungen" werden die Wörter „nach dieser Verordnung" eingefügt.

bb)
Die Wörter „dem Ausbildungsbetrieb" werden durch die Wörter „der genehmigten Ausbildungseinrichtung" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine theoretische Prüfung nach dieser Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Eine bestandene theoretische Prüfung ist für einen Zeitraum von 36 Monaten für den Erwerb einer Erlaubnis oder Berechtigung gültig."

g)
Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst:

„(7) Eine praktische Prüfung nach dieser Verordnung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" beurteilt. Die nach § 5 zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt."

h)
Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird das Wort „Lizenzen" durch das Wort „Luftfahrerscheinen" ersetzt.

i)
Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 9 und wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Niederschrift" wird durch das Wort „Prüfungsdokumentation" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln das Original der Prüfungsdokumentation unverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle, damit diese die Erlaubnis erstellen oder die entsprechenden Einträge in der Erlaubnis vornehmen kann. Der Prüfer bewahrt eine Kopie der Prüfungsdokumentation auf. Die Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Buchstabe c genannten Unterlagen und die Prüfungsdokumentation nach Ablauf der dort genannten Frist von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind."

55.
Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

„§ 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

(1) Die Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Anerkennung von Prüfern richten sich:

1.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 nach dieser Verordnung,

2.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und nach Absatz 5.

(2) Die Prüfung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem von ihr beauftragten Prüfer zu fertigen. Die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer bewahrt die Prüfungsdokumentation fünf Jahre auf. Nach Ablauf dieser Frist hat die zuständige Stelle oder der von ihr beauftragte Prüfer die Prüfungsdokumentation unverzüglich zu löschen.

(3) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb von zwölf Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht wurden. Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. Nach einer Wartezeit von einem Jahr sind drei weitere Prüfungsversuche zulässig.

(4) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er die theoretische Prüfung bestanden hat. Die praktische Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Der Zeitraum zwischen bestandener theoretischer oder praktischer Prüfung und Beantragung der Erlaubnis darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(5) Die Beauftragung von Prüfern von Personal nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die nach § 5 zuständige Stelle. Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer müssen im Besitz einer Erlaubnis sein, wie sie für die beabsichtigte Prüfung erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über besondere fachliche Erfahrungen und pädagogische Kenntnisse verfügen. Die Prüfer werden für höchstens drei Jahre beauftragt. Eine Verlängerung liegt im Ermessen der zuständigen Stelle. Der Beauftragung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört."

56.
§ 129 wird wie folgt gefasst:

„§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden."

57.
§ 130 wird aufgehoben.

58.
Die Zwischenüberschrift vor § 131 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes".

59.
In § 131 werden die Wörter „der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Angabe „§ 5" ersetzt und wird das Wort „Lizenzen" durch das Wort „Erlaubnisse" ersetzt.

60.
§ 132 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „außer den Nachweisen" werden durch die Wörter „die Nachweise und Erklärungen" ersetzt.

b)
Die Wörter „die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise und Erklärungen" werden gestrichen.

61.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften".

62.
§ 133a wird aufgehoben.

63.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

„§ 134 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder § 122 ein dort genanntes Recht ausübt,

2.
ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

3.
ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft,

4.
ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt,

5.
ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

6.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,

7.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,

8.
entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt,

9.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

10.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang I

a)
FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,

b)
FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt,

c)
FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

d)
FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt,

e)
FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,

f)
FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig ist,

g)
FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buchstabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buchstabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Lizenz verbundenes Recht ausübt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,

h)
FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber, ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betreibt,

i)
FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu verfügen,

j)
FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechtigung zu sein,

k)
FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zu sein,

l)
FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugberechtigung zu sein oder

m)
FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler in Wolken betreibt,

2.
entgegen Anhang IV

a)
MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz oder mit einer zugehörigen Berechtigung oder einem zugehörigen Zeugnis verbundenen Rechte ausübt,

b)
MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs wahrnimmt oder

c)
MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe f als Bewerber um eine dort genannte Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten Lizenz nicht über ein dort genanntes Tauglichkeitszeugnis verfügt,

3.
entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c als Prüfer die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt oder

4.
entgegen Anhang VII

a)
ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält,

b)
ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation bei einer dort genannten Änderung eine vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

c)
ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwecke einer dort genannten Person den Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt,

d)
ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unverzüglich umsetzt oder

e)
ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."

64.
§ 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Übergangsvorschriften

(1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlängerung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April 2018 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.

(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011."

65.
In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufgehoben.

66.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

67.
Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a) und wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden die Wörter „nach Anlage 3" durch die Wörter „nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verlängerungsprüfungen nach § 125 Abs. 4" durch die Wörter „Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit" ersetzt und die Wörter „unter Nummer 1b) (1) bis (6)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verlängerungsprüfungen" durch die Wörter „Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

68.
Die Anlage 3 (zu § 27) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

AName und Anschrift der Ausbildungseinrichtung
BBeabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit
CName, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech-
tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig
sind (Theorie, Simulator etc.)
DName und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung
durchgeführt werden soll
EAuflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller
synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe:
- der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters,
- von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister,
- des/der eingetragenen Halter(s),
- der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses
FArt der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Praktische Flugausbildung
Klassenberechtigungen
Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung)
GAngaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden
HAngaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung
IErklärung, dass
1. die Angaben zu A bis H richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt
wird.
Datum
Unterschrift".