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§ 5 - Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7847-38-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7847-38-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
(1) 1Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. 2Im Falle des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt Satz 1 nur, soweit es sich um Feldränder im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind. 3Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig. 4Abweichend von Satz 3 ist innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums ein Umbruch zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat nachkommen muss.
(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden.
(3) 1Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 enden zu dem Zeitpunkt nach dem 31. Juli des Antragsjahres, ab dem eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt wird. 2Hiervon abweichende Vorschriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes oder des Wasserhaushalts bleiben unberührt. 3Antragsjahr ist das Jahr, in dem die maßgebliche Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche beantragt wurde.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, das nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche durch den Betriebsinhaber ausgewiesen ist. 2Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.
(5) 1In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf den Flächen im Sinne der Absätze 1 und 4 verboten. 2Satz 1 gilt auch für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
(6) 1Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. 2Im Falle einer Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vorbereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 15. Februar ausgesät wird. 3Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. 4Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig. 5In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
- a)
- bis zum Ablauf des 15. Februar 2022 oder
- b)
- im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum im Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2022
- 1.
- witterungsbedingten Besonderheiten,
- 2.
- besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
- 3.
- besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder
- 4.
- besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung V. v. 17. September 2021 BGBl. I S. 4302 m.W.v. 22. September 2021
Frühere Fassungen von § 5 AgrarZahlVerpflV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 5 AgrarZahlVerpflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AgrarZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarZahlVerpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 30 InVeKoSV Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers (vom 30.03.2018)
... Original vorzuhalten. (2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ... des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 22.09.2020 BAnz AT 24.09.2020 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 09.03.2017 BGBl. I S. 455
Artikel 1 1. AgrarZahlVerpflVÄndV
... § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 27.09.2018 BAnz AT 28.09.2018 V1
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 5 Absatz 6 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Im Falle des Artikels ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Artikel 2 4. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 24.09.2019 BAnz AT 27.09.2019 V1
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. ...
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