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Anlage 1 - Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7847-38-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7847-38-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liste I
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
- 1.
- Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2.
- Organische Phosphorverbindungen
- 3.
- Organische Zinnverbindungen
- 4.
- Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben1
- 5.
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6.
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7.
- Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8.
- Cyanide
Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
- 1.
- Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
- a)
- Zink
- b)
- Kupfer
- c)
- Nickel
- d)
- Chrom
- e)
- Blei
- f)
- Selen
- g)
- Arsen
- h)
- Antimon
- i)
- Molybdän
- j)
- Titan
- k)
- Zinn
- l)
- Barium
- m)
- Beryllium
- n)
- Bor
- o)
- Uran
- p)
- Vanadium
- q)
- Kobalt
- r)
- Thallium
- s)
- Tellur
- t)
- Silber
- 2.
- Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind;
- 3.
- Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können;
- 4.
- giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln;
- 5.
- Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor;
- 6.
- Fluoride;
- 7.
- Ammoniak und Nitrite.
- 1
- Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste.
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Zitierungen von Anlage 1 AgrarZahlVerpflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AgrarZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarZahlVerpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AgrarZahlVerpflV Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
... Stoffe nach Liste I der Anlage 1 dürfen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in das Grundwasser ... (2) Wer im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit Stoffe nach Liste II der Anlage 1 in das Grundwasser einleitet oder einbringt, hat im Falle einer Kontrolle hinsichtlich der ... 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt. (3) Stoffe nach Liste I und Liste II der Anlage 1 sind im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige ...
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