Tools:
Update via:
Änderung § 2 AgrarZahlVerpflV vom 02.06.2017
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der AgrarZahlVerpflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 AgrarZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 2 AgrarZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen | |
(Text alte Fassung) Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen. | (Text neue Fassung) 1 Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. 2 Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11422/al0-61229.htm