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Änderung § 2 AgrarZahlVerpflV vom 02.06.2017
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§ 2 AgrarZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 2 AgrarZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen | |
(Text alte Fassung) Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen. | (Text neue Fassung) 1 Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. 2 Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind - außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung - abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten. |
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