Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) (18. LuftGerPVDV2ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V2; Geltung ab 24.12.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2014 2. DV LuftGerPV § 1

Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät) vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2012 (BAnz AT 28.12.2012 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c wird folgender Satzteil angefügt:

 
„geändert durch die Bekanntmachungen über die Änderung der Bekanntmachung von „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel" vom 24. Juli 2014 (NfL 2-55-14) und 22. August 2014 (NfL 2-60-14),"

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2014.

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Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel



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