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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 72a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „unterstützen" die Wörter „willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „vorbereiten" das Komma und das Wort „befürworten" gestrichen und werden nach dem Wort „Tätigkeiten" ein Komma und die Wörter „insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ATDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATDGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 1 AsylRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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