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§ 2 - Glasermeisterverordnung (GlaserMstrV)
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-194 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-194 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Glaser-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
- 1.
- auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung und Konzepte für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 6.
- Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software, erstellen und präsentieren,
- 7.
- statisch wirksame Glas- und Verbundkonstruktionen mit unterschiedlichen Verbindungstechniken für den Innen- und Außenbereich planen, herstellen, montieren und instand halten,
- 8.
- Glaskonstruktionen und -elemente zum funktionsfertigen Verschließen von Öffnungen in und an Bauwerken sowie an Fahrzeugen und Anlagen, insbesondere durch Verglasungen von Fenstern, Türen und Wintergärten, sowie durch Profilbauglas- und Glasbetonkonstruktionen, planen, herstellen, montieren und instand halten,
- 9.
- Glasfassadenkonstruktionen und -elemente sowie Verbundelemente planen, herstellen, montieren und instand halten,
- 10.
- Fenster-, Türen- und Wintergartenkonstruktionen planen, herstellen, montieren und instand halten; Zubehörteile, Schließ- und Schutzsysteme montieren,
- 11.
- Glaserzeugnisse, lichtdurchlässige Werkstoffe und Verbundmaterialien für den Innen- und Außenbereich gestalten, herstellen, be- und verarbeiten, montieren und instand halten; Fertigungsprozesse steuern und überwachen,
- 12.
- Kunstverglasungen unter Berücksichtigung von Stilrichtungen entwerfen, herstellen, montieren, instand halten und restaurieren,
- 13.
- individuelle Einrahmungen entwerfen und herstellen, Füllungen einarbeiten, montieren und instand halten,
- 14.
- Glassysteme sowie Komponenten zur Energiegewinnung und -einsparung objektbezogen planen, montieren und instand halten, dabei Anforderungen an Dämmungen berücksichtigen,
- 15.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 16.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen, insbesondere Glas, lichtdurchlässige Materialien, Metall und Verbundstoffe,
- 17.
- Baukörperanschlüsse mit dazugehörigen Dämmungen planen, ausführen und instand halten,
- 18.
- Oberflächen unterschiedlicher Materialien behandeln, veredeln und beschichten,
- 19.
- durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11426/a190537.htm