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§ 6 - Glasermeisterverordnung (GlaserMstrV)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-194 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Glaser-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe sind vier der folgenden Arbeiten auszuführen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts sind:

1.
Materialien für eine Reparaturverglasung auftragsbezogen auswählen, Auswahl begründen und Reparatur ausführen,

2.
Glas in Fläche und Kante bearbeiten oder eine mehrteilige Glaskonstruktion anfertigen,

3.
eine Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas einbauen, Schließer setzen und Beschläge anbringen oder eine Störung an einer Ganzglas-Türanlage beheben,

4.
eine Kunstverglasung anfertigen oder eine Fläche aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Veredelungstechniken gestalten,

5.
eine Fenster-, Haustür- oder Fassadenkonstruktion unter Berücksichtigung von Befestigungstechniken und Sicherheitsanforderungen montieren oder nachrüsten,

6.
eine funktionelle Einrahmung mit Passepartout und Verglasung herstellen und Füllung einarbeiten,

7.
eine Fahrzeugverglasung durchführen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.

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