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§ 8 - Glasermeisterverordnung (GlaserMstrV)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-194 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Glaser-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:

1.
Gestaltung, Konstruktion, Fertigung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Glaserbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Lösungen für statisch wirksame Glas- oder Verbundkonstruktionen mit unterschiedlichen Verbindungstechniken unter Berücksichtigung bauphysikalischer Grundlagen und Werkstoffeigenschaften erarbeiten, analysieren und bewerten,

b)
Lösungen für Verglasungen zum funktionsfertigen Verschließen von Öffnungen in oder an Bauwerken sowie an Fahrzeugen und Anlagen unter Berücksichtigung von baurechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben sowie Funktionseigenschaften erarbeiten, analysieren und bewerten,

c)
Herstellung von Fenstern, Türen, Wintergärten und Glasfassaden unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken und Funktionseigenschaften planen,

d)
Kunstverglasungen unter Berücksichtigung von Stilrichtungen sowie konstruktiver und gestalterischer Aspekte entwerfen und Restaurierungen mit historischen Materialien planen,

e)
Glaserzeugnisse, lichtdurchlässige Werkstoffe und Verbundmaterialien für den Innen- und Außenbereich unter Berücksichtigung von Gestaltungsprinzipien und Farblehren entwerfen,

f)
Einrahmungen von Bildern und Glaserzeugnissen unter Berücksichtigung konstruktiver und gestalterischer Aspekte planen,

g)
Glassysteme und Komponenten zur Energiegewinnung und -einsparung sowie zugehörige Dämmungen unter Berücksichtigung von Montagetechniken und Funktionseigenschaften objektbezogen planen und im Hinblick auf energieeffiziente Aspekte bewerten,

h)
Ursachen von Fehlern und Störungen analysieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung entwickeln;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Glaserbetrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kundenanforderungen aufzeigen und Kundenanforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,

c)
Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen und Angebot erstellen,

d)
Bewerten von Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen und Schnittstellen zwischen den Arbeitsbereichen berücksichtigen,

e)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Herstellung, bei der Montage und bei der Instandhaltung beurteilen,

f)
Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnungen erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpassen,

g)
den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen,

h)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

i)
Schadensaufnahmen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,

j)
eine Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Glaserbetrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen bewerten,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen und Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation und das betriebliche Personalwesen.



 

Zitierungen von § 8 GlaserMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GlaserMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlaserMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GlaserMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird. (3) Wurden in ... das arithmetische Mittel gebildet wird. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...