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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (2. EinzHdlErProbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
In § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EinzHdlErProbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EinzHdlErProbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung (VerkEHKflAusbV)
V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1503
§ 31 VerkEHKflAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2335 ) geändert worden ist, außer ...
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