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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (15. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013

1.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)

1.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

1.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

1.4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013".

2.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes (SAG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditäts-
verordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
(GroMikV), der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/20132".
---
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
 


3.
In Nummer 1.1.4.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" den Wörtern „auf die Eigenmittel" die Wörter „Festsetzung eines Korrekturpostens" vorangestellt.

4.
In Nummer 1.1.4.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 KWG" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „610" durch die Angabe „200 bis 10.000" ersetzt.

5.
In Nummer 1.1.5.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 10a Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 KWG" durch die Wörter „§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG" ersetzt.

6.
In Nummer 1.1.6.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" durch die Wörter „§ 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG" ersetzt.

7.
Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.8.2 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.8Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 KWG  
1.1.8.1Entscheidung nach § 4 Satz 1 KWG durch feststellenden Verwal-
tungsakt (Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des
KWG unterliegt)
10.000
1.1.8.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach
§ 4 Satz 1 KWG
2.000".


8.
In den Nummern 1.1.10.4 bis 1.1.10.4.2 wird jeweils in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „§ 25n" ersetzt.

9.
Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.1.12.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
400".


10.
In Nummer 1.1.16.2.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „1.1.16.2.3" durch die Angabe „1.1.16.2.2" ersetzt.

11.
Nummer 1.1.18.4 wird aufgehoben.

12.
Die Nummern 1.1.20.1 bis 1.1.20.8 werden aufgehoben.

13.
Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)
 
1.2.1Maßnahmen in Zusammenhang mit Abwicklungsplänen  
1.2.1.1Anordnung der Entwicklung und Vorhaltung eines geeigneten Sanie-
rungsplans nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SAG
50 bis 1.000
1.2.1.2Mitteilung zur Überarbeitung des Sanierungsplans wegen Mängeln
(mit Anordnung zur Erstellung eines überarbeiteten Sanierungsplans)
an das Institut oder das übergeordnete Unternehmen nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 SAG
3.000 bis 75.000
1.2.1.3Anordnung einer Frist zur Mitteilung, durch welche Änderungen an
seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten oder Sanierungs-
hindernisse behoben werden können, an das Institut oder das über-
geordnete Unternehmen nach § 16 Absatz 3 SAG
3.000 bis 75.000
1.2.1.4Anordnung zum Erlass von erforderlichen und verhältnismäßigen
Maßnahmen zur Beseitigung von Sanierungshindernissen nach § 16
Absatz 4 SAG
700 bis 15.000".


14.
Die bisherigen Nummern 1.2 bis 1.2.2.2 werden die Nummern 1.3 bis 1.3.2.2 und in der neuen Nummer 1.3.1.1.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 9 SolvV" durch die Angabe „§ 18 SolvV" ersetzt.

15.
Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.3.8 werden die Nummern 1.4 bis 1.4.8 und in der neuen Nummer 1.4.7 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" das Wort „Genehmigung" durch die Wörter „Genehmigung oder Erlaubnis" und die Wörter „Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter „Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

16.
Nach der neuen Nummer 1.4.8 werden die folgenden Nummern 1.5 bis 1.5.3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
 
1.5.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben
des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Ab-
satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
5.000 bis 20.000
1.5.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung
zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut
betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr.
1024/2013)
§ 3 Absatz 3 und 5
entsprechend
1.5.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des
beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer
Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
500 bis 10.000".


17.
Nach Nummer 4.1.1.2.4 werden die folgenden Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.3.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.1.3Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB  
4.1.1.3.1Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB durch feststellenden
Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unter-
liegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB vorliegt)
 
4.1.1.3.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt
10.000
4.1.1.3.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) einschließt
5.000
4.1.1.3.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB
2.000".


18.
Nach Nummer 4.1.2.7 wird folgende Nummer 4.1.2.8 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhal-
tensregeln
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 KAGB in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1
und 3 WpHG)
250".


19.
In Nummer 4.1.6.1.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB" durch die Wörter „§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB" ersetzt.

20.
In Nummer 4.1.10.2.8.3 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert" gestrichen.

21.
Nummer 4.1.10.2.8.4 wird aufgehoben.

22.
Die Nummern 8 bis 8.3.2 werden aufgehoben.

23.
Nach Nummer 9.1.10 werden die folgenden Nummern 9.1.11 bis 9.1.11.2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„9.1.11Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 4 ZAG  
9.1.11.1Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG durch feststellenden
Verwaltungsakt
(Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unter-
liegt)
 
9.1.11.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt
5.000
9.1.11.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.3.1) einschließt
2.500
9.1.11.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG
1.000".




 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. FinDAGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 13.04.2015 BGBl. I S. 600
Artikel 1 16. FinDAGKostVÄndV
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, werden nach ...