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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (StRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 UStZustV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„20.
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben A bis M beginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beginnt, sowie für alle in der Republik Polen ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 StRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 5 3. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt ...