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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (5. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250" durch die Angabe „300" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3."
Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. DDROpfRehaVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. DDROpfRehaVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 44 2. DSAnpUG-EU Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...
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