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Artikel 2 - Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (5. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „184" durch die Angabe „214" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „123" durch die Angabe „153" ersetzt.
- 2.
- Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4."
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Zitierungen von Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. DDROpfRehaVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. DDROpfRehaVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 11 LPartRBerG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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