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Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (FAGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2016 auf 230.000.000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220.000.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100.000.000 Euro."
- 2.
- In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 KiföGFinGuaÄndG 2016 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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