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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."
- 2.
- Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
1 | Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun- gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug | Positionen 7106 und 7107 |
2 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun- gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug | Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 |
3 | Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse | Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224 |
4 | Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer | Positionen 7402, 7403, 7405 und 7406 |
5 | Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel | Positionen 7501, 7502 und 7504 |
6 | Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium | Positionen 7601 und 7603 |
7 | Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei | Position 7801; aus Position 7804 |
8 | Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink | Positionen 7901 und 7903 |
9 | Zinn in Rohform | Position 8001 |
10 | Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver | aus Positionen 8101 bis 8112 |
11 | Cermets in Rohform | Unterposition 8113 00 20". |
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StRAnpG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StRAnpG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 StRAnpG 2015 Inkrafttreten
... nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 11 StÄndG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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