Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes (BSVermÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431 (Nr. 63); Geltung ab 31.12.2014, Artikel 1 ab 01.01.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
Artikel 2 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KTFG § 4

§ 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Der Bund kann dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds" jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren."

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Artikel 2 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2014 ELFG § 11

§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 
„§ 11 Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."

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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung



§ 9 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1487), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

 
„§ 9 Auflösung des Fonds

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."

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Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2014.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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