(1) Abweichend von den Vorschriften der §§
5 und
6 kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissionsrelevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und 12.
(2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen parallel nach den Vorschriften des §
6 zu ermitteln, sofern eine Zuteilung nach §
13 des
Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
- 1.
- die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte,
- 2.
- die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte und
- 3.
- im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittelten prozessbedingten Emissionen.
§ 9 ZuV 2007 Messung der Kohlendioxid-Emissionen (vom 28.07.2011) ... Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung ... soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen ... für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7 , 2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens, 3. ... den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7 ...
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498