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§ 9 - Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)

V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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§ 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen



(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist, dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, fallenden Anlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Messungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigen.

(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 entsprechend.

(3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu ermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.

(4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über

1.
die Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7,

2.
die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens,

3.
die Maßzahl der gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen,

4.
im Fall des Absatzes 3 zusätzlich die nach § 6 ermittelten prozessbedingten Emissionen und

5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7.





 

Frühere Fassungen von § 9 ZuV 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 10 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ZuV 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZuV 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuV 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 8 DEV 2012 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
... der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, ... Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den ... Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 10 TEHAnpG Änderung der Zuteilungsverordnung 2007
... In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils ...