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§ 13 - Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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§ 13 Frühzeitige Emissionsminderungen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderungen werden die energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Referenzperiode und der Basisperiode bestimmt. Dabei werden die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet.
(2) Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in der Basisperiode anzugeben. Diese Angaben bestimmen sich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen der Anlage. Die jeweiligen Produktionsmengen leiten sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab. Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den jeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.
(3) Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich ist und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei sind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produktgruppen zu den gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.
(4) Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu den erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.
(5) Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode. Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der Referenzperiode und in der Basisperiode identisch sein.
(6) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als erzeugte Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in Megajoule. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent angegeben. Soweit eine Anlage vor der Modernisierung ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Produkteinheit Strom in Kilowattstunden. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben. Die relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9 zu dieser Verordnung ermittelt.
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten
- 1.
- über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezogenen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode und
- 2.
- für die Berechnung der Emissionsminderung die Faktoren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser Verordnung.
Zitierungen von § 13 ZuV 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZuV 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuV 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser Verordnung erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit ...
Zitat in folgenden Normen
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 18 ZuV 2012 Frühzeitige Emissionsminderungen
... bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zuteilungsgesetzes 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zuteilungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und ... 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zuteilungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. ... 1 bis 5 der Zuteilungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. ...
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