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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben
§ 1 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
- 1.
- die Fahrzeuge
- a)
- elektrisch betrieben und
- b)
- im Bereich Gütertransport eingesetzt
- 2.
- der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
Zitierungen von § 1 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. FeVAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrberechtigung
... Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins ...
Anlage 1 4. FeVAusnV (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
... mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen. 4. Anforderungen an die Leiter der ...
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