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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben
§ 2 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19" zu versehen.
Zitierungen von § 2 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. FeVAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrzeugeinweisung
... 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ...
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