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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben

§ 3 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung



Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.



 

Zitierungen von § 3 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrberechtigung
... Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen. (2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum ...
Anlage 1 4. FeVAusnV (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
Anlage 2 4. FeVAusnV (zu § 3) Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung