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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben

Anlage 1 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Inhalt der Einweisung

 
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:

-
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,

-
die antriebsbezogenen Gefahren,

-
die Eigensicherung,

-
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),

-
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und

-
die Ladung der Fahrzeugbatterien.

2. Umfang der Einweisung

 
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.

3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug

 
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung

 
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden

a)
von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder

b)
von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die

aa)
das 30. Lebensjahr vollendet hat,

bb)
seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,

cc)
zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und

dd)
Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.

Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.

5. Teilnahmebescheinigung

 
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.



 

Zitierungen von Anlage 1 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 4. FeVAusnV Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
... der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat. (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.  ...
§ 3 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrzeugeinweisung
... Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach ...