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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben
Anlage 1 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1. Inhalt der Einweisung
- In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
- -
- die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
- -
- die antriebsbezogenen Gefahren,
- -
- die Eigensicherung,
- -
- das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
- -
- die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
- -
- die Ladung der Fahrzeugbatterien.
- Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
- Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
- Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
- a)
- von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
- b)
- von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
- aa)
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bb)
- seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
- cc)
- zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
- dd)
- Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
- Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.
Zitierungen von Anlage 1 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. FeVAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 4. FeVAusnV Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
... der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat. (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination. ...
§ 3 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrzeugeinweisung
... Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach ...
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