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§ 1 - Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015 k.a.Abk.)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306.900.000.000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2015 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.981.116.000 Euro festgestellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015 G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2056 m.W.v. 1. Januar 2015
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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2015
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 (25.11.2015) | Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015 vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2056 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (29.06.2015) | Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2015 vom 24.06.2015 BGBl. I S. 980 |
aktuell | vor 01.01.2015 (29.06.2015) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HG 2015 Kreditermächtigungen
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Nachtragshaushaltsgesetz 2015
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 980
Artikel 1 NHG 2015
... 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „299.100.000.000" durch die Angabe ...
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Artikel 1 2. NHG 2015
... (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „301.600.000.000" durch die Angabe ... durch die Angabe „306.900.000.000" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „1.681.116.000" durch die Angabe „2.981.116.000" ...
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