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§ 5 - Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015 k.a.Abk.)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,
- 3.
- Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,
- 4.
- Ausgaben der Hauptgruppe 8.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
- Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3,
- 2.
- Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3, 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1,
- 3.
- Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9,
- 4.
- Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
- 5.
- Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 5 Haushaltsgesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HG 2015 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (vom 01.01.2015)
... zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich ... flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und ... Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden ... bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 13 HG 2015 Rückzahlung, Titelverwechslung
... Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 22 HG 2015 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anhang HG 2015 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl. ...
Anhang HG 2015 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans (vom 01.01.2015)
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes ...
Anhang HG 2015 Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015 (vom 01.01.2015)
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Epl. ...
Zitat in folgenden Normen
Nachtragshaushaltsgesetz 2015
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 980
Anlage NHG 2015 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans
... und deren Fälligkeiten - Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach ... - Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes ...
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