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§ 15 - Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015 k.a.Abk.)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
- 1.
- von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
- von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
- 3.
- von Sondervermögen des Bundes oder
- 4.
- von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
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Zitierungen von § 15 Haushaltsgesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2015 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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