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§ 16 - Haushaltsgesetz 2015 (HG 2015 k.a.Abk.)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:
- 1.
- Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,
- 2.
- bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik befristet auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. Die ersten 60 Planstellen sind mit dem Vermerk „kw 31.12.2021", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2020", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2019", weitere 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2018" sowie die letzten 60 Planstellen mit dem Vermerk „kw 31.12.2017" auszubringen,
- 3.
- sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2014 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2014 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Planstellen auszubringen.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
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Zitierungen von § 16 Haushaltsgesetz 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 HG 2015 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 16 HG 2016 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
... fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg, 2. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2015 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 ...
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