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Anlage - Textilarbeitsbedingungenverordnung (TextilArbbV)

V. v. 29.12.2014 BAnz AT 31.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 810-1-76-1 Arbeitsförderung
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Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Fachlich: Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen einschließlich Verkaufseinrichtungen der Textil- und Bekleidungsindustrie.

Persönlich: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes mit Ausnahme von Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 2 Mindeststundenlohn


Es gilt das im Gesetz zur Regelung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) festgelegte Mindestentgelt je Stunde.

Für die Bundesländer Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost beträgt der Mindeststundenlohn hiervon abweichend:

ab dem 1. Januar 2015 7,50 Euro

ab dem 1. Januar 2016 8,25 Euro

ab dem 1. November 2016 8,75 Euro

ab dem 1. Januar 2017 die ggf. gesetzlich neu festgesetzte Höhe, mindestens aber 8,75 Euro.

In den übrigen Bundesländern gilt ab dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn.

§ 3 Weitere Bestimmungen


Betriebe und selbstständige Betriebseinrichtungen einschließlich Verkaufseinrichtungen in den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg sowie Berlin-Ost, die bislang andere Vergütungssysteme (Stücklohn usw.) anwenden, führen ab dem 1. Januar 2015 eine Stundenlohnvergütung ein.

[Der zweite Satz wird nicht von der Verordnung erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]

Der Abrechnungszeitraum für den Mindestlohn ist jeweils der Kalendermonat. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig.

[Der vierte Satz wird nicht von der Verordnung erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]