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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 5 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VSchDDVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 4 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Artikel 5 Änderung der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung
Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zum 14. August 2018




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter 'Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz' durch die Wörter 'Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz' und die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch die Wörter 'Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt.

2. Absatz 6 wird Absatz 4 und die Wörter 'Absatz 4 und 5' werden jeweils durch die Angabe 'Absatz 3' ersetzt.



 

Artikel 7 Inkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 14. August 2018 in Kraft.



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.